Die Vereinssatzung

vom „Förderkreis Denkmal für die ermordeten Juden Europas e.V.“

Auf der Mitgliederversammlung am 17. November 2007 beschlossene und auf der Mitgliederversammlung am 06. Dezember 2008 ergänzte und am auf der Mitgliederversammlung am 22. Dezember 2014  ergänzte Satzung  des Förderkreises Denkmal für die ermordeten Juden Europas.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Förderkreis Denkmal für die ermordeten Juden Europas e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des von ihm initiierten und vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 1999 beschlossenen Denkmals für die ermordeten Juden Europas in Berlin.

  Der Verein will mit der Erinnerung und Mahnung an die Ermordung europäischer Juden während der Naziherrschaft zur Förderung demokratischer Gesinnung, allgemeiner Politischer Bildung, der Völkerverständigung und des Schutzes von Minderheiten beitragen sowie zur Abwehr von Diskriminierungen insbesondere der Juden.

(2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht durch vom Verein entwickelte Aktivitäten wie Veranstaltungen und Aktionen (z.B. Diskussionen, Lesungen und Informationsveranstaltungen für Schüler und Studenten) auf regionaler und überregionaler Ebene zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagement für das Denkmal und zu Themen und Gedenktagen, mit denen die Ziele des Vereins gefördert werden.

(3)   Der Verein, der kraft Gesetzes in der das Denkmal tragenden Stiftung des öffentlichen Rechts Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas und ihren Organen mitarbeitet,  verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Spenden, die durch den Verein vereinnahmt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. die Stiftung Denkmal für dieermordeten Juden Europas oder an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für den in § 2 (1) formulierten Zweck.

(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitlieder und Mitarbeiter des Vereins Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitlieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

(2)   Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.

(3)   Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages – er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr – verbunden.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt jedoch jährlich mindestens € 60.

(4)   Der Vorstand ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern.

(5)   Die Mitgliedschaft erlischt

(a)   durch Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen;

(b)   durch schriftliche Austrittserklärungen spätestens drei Monate vor Schluss des

Geschäftsjahres;

(c)   durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach   Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder lebenswichtige Interessen des Vereins gefährdet. 

Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliedsversammlung zu entscheiden hat. 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) der Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

 (1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein von dem/der Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.

(2)   Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(3)   Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder –eine ausserordentliche Versammlung einberufen.

(4)     Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von acht Tagen –

Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden  nicht mitgerechnet – zu erfolgen.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.      

(5)   Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann. Kein Mitglied darf mehr als drei Vollmachten annehmen.

(6)   Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

(a)   Wahlen zum Vorstand

(b)   Wahlen der Rechnungsprüfer

(c)   Änderung der Satzung

(d)   Auflösung des Vereins.           

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt.

Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. 

Verlangen mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmungen bei der Wahl eines neuen Vorstandes, so muss geheime Wahl durchgeführt werden.

Im übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 

Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.

§ 6 Der Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus bis zu 12 Mitgliedern:

-          der/dem Vorsitzenden,

-          der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

-          der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

-          der/dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden

-          der/dem Schatzmeister/in,

-          der/dem Protokollführer/in,

-          und bis zu 6 Beisitzern/Beisitzerinnen.

 (2)   Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, wobei einer der unterzeichnenden Vorstandsmitglieder der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in sein muss.

(3)   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5)   Die Sitzung des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 7 Beirat

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Vorsitzende des Vorstandes ist zugleich Vorsitzende des Beirats.

§ 8 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die letzte Änderung der Satzung vom 22.12.2014 ist am 22.12.2014 im Vereinsregister eingetragen worden. [Berlin, den 22.12.2014]